Kaum ein Vorgang wird so unterschiedlich behandelt wie der Airdrop: von „Einkommen zum Zuflusskurs“ bis „nie steuerbar“, je nachdem, ob du dafür etwas getan hast. Hier steht, was das BMF-Schreiben unterscheidet und wo die Grenze in der Praxis liegt.
Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 trennt Airdrops danach, ob du etwas dafür getan hast.
Mit Gegenleistung. Du hast Daten geliefert, ein Protokoll genutzt, etwas in sozialen Medien geteilt, eine Aufgabe erfüllt, eine Adresse hinterlegt: dann ist der Airdrop die Bezahlung dafür und damit Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG, bewertet zum Marktkurs bei Zufluss, mit der Freigrenze von 256 Euro im Jahr. Die Token gelten als zu diesem Wert angeschafft; ein Verkauf innerhalb eines Jahres ist ein privates Veräußerungsgeschäft.
Ohne Gegenleistung. Die Token landen in deiner Wallet, ohne dass du etwas getan oder auch nur gewusst hast: dann fehlt die Leistung, und der Zufluss ist nicht steuerbar. Das Schreiben geht weiter: die Token sind dann auch nicht angeschafft. Ein späterer Verkauf fällt damit aus § 23 heraus, ganz gleich, wie schnell er kommt.
Ein Punkt, den viele übersehen: Randnummer 74 hält für diesen Fall fest, dass eine Schenkung in Betracht kommt, für die die schenkungsteuerrechtlichen Regelungen gelten. Bei den üblichen Kleinbeträgen spielt das wegen der Freibeträge keine Rolle. Bei einer größeren Zuteilung ist es eine eigene Frage, die nichts mit der Einkommensteuer zu tun hat.
Die zweite Gruppe ist kleiner, als sie klingt. Die Finanzverwaltung sieht bereits in der Nutzung eines Protokolls eine Leistung, und die meisten Airdrops der letzten Jahre (Uniswap, Arbitrum, Optimism, Starknet, Jupiter) wurden genau für Nutzung verteilt. Wer das Protokoll benutzt hat, hat aus Sicht des Finanzamts geleistet.
Wirklich ohne Gegenleistung sind Zuteilungen an alle Inhaber eines bestimmten Tokens, ohne dass diese etwas tun mussten, und Token, die ein Projekt an zufällige Adressen verteilt. Vieles davon ist Spam, und der ist eine eigene Frage.
„Ich habe die Token nie beantragt, sie wurden mir zugeschoben.“ Bei einem Airdrop mit Claim-Funktion hast du sie beantragt: der Claim ist die Handlung. Ohne Claim, wenn die Token einfach ankamen, kommt es darauf an, ob deine frühere Nutzung die Bedingung war.
Im Zweifel ist die sichere Sicht: Einkünfte zum Zuflusskurs. Sie kostet im schlechtesten Fall Steuer auf einen Wert, den du hattest; die andere Sicht kostet im schlechtesten Fall eine Nachzahlung mit Zinsen.
Airdrops kommen oft an einem Tag, an dem der Token gerade erst handelbar wird. Der Kurs der ersten Stunden schwankt stark, und es gibt ihn manchmal nur auf einem einzigen DEX-Pool.
blockbilanz bewertet mit dem Kurs zum Zeitpunkt des Zuflusses, so genau wie die beste Quelle (etwa auf 5 Minuten, auf die Stunde oder auf den Tag), und zieht dafür auch DEX-Pools heran, allerdings nur solche, die zu dem Zeitpunkt echten Handel hatten. Ein Pool mit einem einzigen Trade ist kein Markt; dann bleibt der Kurs offen und wird nicht aus einem Fantasiewert gebildet. Ob, wie und wie genau ein Kurs gefunden wurde, steht am Vorgang.
Ein großer Teil dessen, was in einer aktiven Wallet ankommt, sind Token ohne Wert, verteilt in der Hoffnung, dass jemand sie anklickt. Sie sind weder Zufluss noch Einkommen, und sie gehören nicht in den Bestand.
blockbilanz erkennt Spam-Token an mehreren Merkmalen, hält sie aus dem Bericht und zählt sie nicht gegen deinen Tarif. Die Liste ist einsehbar; war ein Token doch echt, holst du ihn mit einem Klick zurück, und er wird eingeordnet wie jeder andere Airdrop.
Du hast 2024 über Arbitrum gehandelt und bekommst im März 2025 1.200 ARB zugeteilt, die du claimst. Kurs im Zuflussfenster: 1,10 Euro. Das sind 1.320 Euro sonstige Einkünfte, über der Freigrenze, also steuerpflichtig. Die 1.200 ARB gelten als zu 1,10 Euro angeschafft.
Im Oktober 2025 verkaufst du 600 ARB zu 0,80 Euro. Erlös 480 Euro, Anschaffung 660 Euro: ein Verlust von 180 Euro aus privatem Veräußerungsgeschäft, innerhalb der Frist, verrechenbar mit anderen § 23-Gewinnen. Die Einkünfte aus dem März ändern sich dadurch nicht.
| Was | Wo in der Anlage SO |
|---|---|
| Airdrop mit Gegenleistung | Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG), Zuflusswert |
| Verkauf innerhalb 1 Jahr | Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) |
| Airdrop ohne Gegenleistung | nichts |
| Spam | nichts |
Dieser Text erklärt, wie blockbilanz rechnet, und ersetzt keine Steuerberatung. Für deinen Einzelfall gilt, was dein Steuerberater oder dein Finanzamt sagt.