Beim Lending ist die Rechtslage klar, beim Liquidity Mining nicht. Dieser Text trennt beides: was feststeht, wo zwei vertretbare Sichten nebeneinander stehen und was die Wahl für deinen Bericht bedeutet.
Du überlässt jemandem Kryptowerte, er zahlt dir dafür ein Entgelt. Aave, Compound, ein Angebot einer Börse: die steuerliche Behandlung ist in allen Fällen dieselbe.
Die Zinsen sind Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG, bewertet zum Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses. Die Freigrenze liegt bei 256 Euro im Jahr, zusammen mit Staking-Rewards und allen anderen Einkünften dieser Art. Was du an Token bekommst, gilt zu diesem Wert als angeschafft; verkaufst du es innerhalb eines Jahres, ist die Differenz ein privates Veräußerungsgeschäft.
Entscheidend ist der Zuflusszeitpunkt, und der liegt dort, wo du über die Token verfügen kannst. Schüttet ein Protokoll laufend aus, ist das jede einzelne Ausschüttung. Sammeln sich die Ansprüche dagegen an und werden erst auf Abruf ausgezahlt, ist es der Abruf.
Ein hartnäckiger Irrtum, und er stammt aus einer echten Vorschrift: § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG verlängert die Haltefrist von einem auf zehn Jahre, wenn ein Wirtschaftsgut in mindestens einem Jahr zur Erzielung von Einkünften gedient hat.
Randnummer 63 sagt dazu einen einzigen Satz: Bei Currency oder Payment Token kommt diese Verlängerung nicht zur Anwendung. Coins, mit denen du zwei Jahre lang Zinsen verdient hast, sind also nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei veräußerbar wie jeder andere Coin auch.
Beachte die Einschränkung: Currency und Payment Token sind nach Randnummer 3 die Tauschmittel, also Bitcoin, Ether und das meiste, was gehandelt wird. Für Utility und Security Token trifft das Schreiben diese Aussage nicht. Wer einen Token verleiht, der vor allem ein Nutzungsrecht verbrieft, sollte das nicht ungeprüft auf sich übertragen.
Was bleibt: Die Zinsen selbst sind zu versteuern, und zwar unabhängig davon, wie lange du die zugrunde liegenden Coins schon hältst.
Ein Liquidity Pool funktioniert anders als Lending. Du gibst zwei Token hinein und bekommst einen LP-Token, der deinen Anteil am Pool verbrieft. Der Pool handelt, du bekommst einen Teil der Handelsgebühren, und die Mengen der beiden Token verschieben sich gegeneinander.
Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 behandelt diesen Vorgang nicht. Zwei Sichten sind vertretbar.
Strenge Sicht. Der LP-Token ist ein eigenes Wirtschaftsgut. Die Einzahlung ist ein Tausch: Veräußerung von Token A und B, Anschaffung des LP-Tokens. Die Auszahlung ist der Rücktausch. Für beide Seiten gilt die Kreuzbewertung, die Haltefrist beginnt beim LP-Token neu, und die Freigrenze ist entsprechend belastet.
Milde Sicht. Der LP-Token ist nur ein Beleg über deinen Anteil, wirtschaftlich gehören dir weiterhin die eingezahlten Token. Ein- und Auszahlung sind steuerneutral, das Anschaffungsdatum läuft durch, und nur die Gebührenerträge sind Einkünfte.
blockbilanz rechnet nach der strengen Sicht, weil sie die ist, die ein Finanzamt ohne Diskussion annimmt, und weil sie im Zweifel die höhere Steuer ergibt. Wer zu viel gezahlt hat, hat später nichts nachzuzahlen. Die andere Sicht lässt sich je Vorgang einstellen, und der Bericht nennt dann, welche Sicht er einnimmt.
Der Begriff führt steuerlich in die Irre. Was im Pool an Wert verloren geht, solange du drin bist, ist kein Vorgang: Es gibt keinen Abgang und keinen Zufluss, nur eine Verschiebung der Anteile.
Steuerlich sichtbar wird es beim Verlassen des Pools. Du hast 1 ETH und 3.000 USDC eingezahlt und bekommst 0,8 ETH und 3.600 USDC zurück. Streng gerechnet ist das der Rücktausch des LP-Tokens, und die Differenz zwischen seinem Wert bei Anschaffung und bei Veräußerung ist dein Ergebnis. Nach der milden Sicht hast du 0,2 ETH veräußert und 600 USDC angeschafft.
Beide Wege führen zu einer Zahl, und die Zahlen unterscheiden sich. Deshalb ist die Wahl der Sicht keine Formsache, sondern gehört in den Bericht.
Hier ist die Unterscheidung wichtiger, als sie aussieht.
Schüttet das Protokoll die Gebühren als eigene Token aus, etwa als Belohnung in einem dritten Token, ist jede Ausschüttung ein Zufluss nach § 22 Nr. 3 EStG zum Kurs dieses Zeitpunkts.
Sammeln sich die Gebühren dagegen im Pool an und erhöhen deinen Anteil, ohne dass etwas an dich ausgezahlt wird, gibt es keinen Zuflusszeitpunkt. Der Ertrag steckt dann in den Mengen, die du beim Auszahlen zurückbekommst, und wird erst dort sichtbar.
| Vorgang | Einordnung |
|---|---|
| Zinsen aus Lending | § 22 Nr. 3 EStG, Kurs bei Zufluss |
| Einzahlung in einen Pool | strenge Sicht: Tausch; milde Sicht: neutral |
| Ausgeschüttete Pool-Gebühren | § 22 Nr. 3 EStG, Kurs bei Zufluss |
| Angesammelte Pool-Gebühren | erst beim Auszahlen im Ergebnis |
| Verkauf der Coins nach über 1 Jahr | nicht steuerbar, auch nach Lending |
Wie die übrigen DeFi-Vorgänge eingeordnet werden, steht in DeFi versteuern. Der Grund, warum die strenge Sicht die teurere und zugleich ruhigere ist, steht dort ausführlicher.
Dieser Text erklärt, wie blockbilanz rechnet, und ersetzt keine Steuerberatung. Für deinen Einzelfall gilt, was dein Steuerberater oder dein Finanzamt sagt.