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Muss ich Krypto in der Steuererklärung angeben?

Die Frage hat zwei Ebenen: Muss ich wegen Krypto eine Erklärung abgeben, und was muss darin stehen. Beides hängt nicht davon ab, ob am Ende Steuer anfällt.

Veröffentlicht am 23. September 2026

Zwei Fragen, die oft vermischt werden

Frage eins: Muss ich überhaupt eine Steuererklärung abgeben? Viele Arbeitnehmer sind dazu nicht verpflichtet und geben freiwillig ab, weil es Geld zurückbringt.

Frage zwei: Was muss hinein, wenn ich abgebe? Diese Frage stellt sich unabhängig von der ersten, und die Antwort auf sie hängt nicht davon ab, ob am Ende Steuer entsteht.

Wann Krypto eine Pflicht auslöst

Krypto-Einkünfte machen aus einer freiwilligen Erklärung eine Pflicht, sobald die Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten wurde, zusammen mehr als 410 Euro im Jahr betragen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). In diese Grenze fallen Krypto-Gewinne genauso wie Mieteinnahmen oder Honorare aus einer Nebentätigkeit.

Für Selbständige, Vermieter und alle anderen, die ohnehin zur Abgabe verpflichtet sind, ändert Krypto nichts an der Pflicht, sondern nur am Inhalt.

Was hineingehört, auch ohne Steuer

Drei Fälle, die regelmäßig falsch eingeschätzt werden.

Gewinne unterhalb der Freigrenze. Die 1.000 Euro sind das Ergebnis einer Rechnung: alle Veräußerungen innerhalb der Jahresfrist, saldiert. Diese Rechnung ist Teil der Erklärung, nicht eine Vorprüfung, die du für das Finanzamt erledigst. Die Zahlen gehören in die Anlage SO, auch wenn am Ende null Steuer steht.

Ein Jahr mit Verlust. Ein Verlust ist erst dann etwas wert, wenn er festgestellt ist. Wer ein schlechtes Jahr nicht erklärt, verliert die Verrechnung mit künftigen Gewinnen; nachholen lässt sich das später nur begrenzt. Mehr dazu in Krypto-Verluste verrechnen.

Staking und Lending. Diese Zuflüsse sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG mit einer eigenen Freigrenze von 256 Euro und einer eigenen Zeile. Sie sind kein Teil der Veräußerungsrechnung und lassen sich nicht mit ihr saldieren.

Was nicht hineingehört

  • Der reine Kauf. Er erzeugt keinen Eintrag; Bestände werden in der Einkommensteuererklärung nicht abgefragt.
  • Transfers zwischen eigenen Wallets. Keine Veräußerung. Sie sind für die Rechnung wichtig, weil sie das Anschaffungsdatum mitnehmen, aber sie erzeugen keinen Eintrag.
  • Verkäufe nach Ablauf der Jahresfrist. Nicht steuerbar, weder mit Gewinn noch mit Verlust.

Der letzte Punkt hat einen Haken: Nicht steuerbar heißt nicht unbelegt. Wenn das Finanzamt nachfragt, warum ein Zufluss von 40.000 Euro auf dem Konto nicht in der Erklärung auftaucht, musst du zeigen können, dass die Coins länger als ein Jahr gehalten wurden. Das setzt dieselben Daten voraus wie eine steuerpflichtige Veräußerung.

Wo es steht

WasWohin
Gewinne und Verluste aus Verkauf und TauschAnlage SO, Abschnitt zu privaten Veräußerungsgeschäften
Staking, Lending und ähnliche ZuflüsseAnlage SO, Abschnitt zu sonstigen Leistungen
Nachweiseals Anlage zur Erklärung, wenn angefordert oder wenn die Zahlen erklärungsbedürftig sind

Welche Zahl genau in welche Zeile wandert, steht in Anlage SO ausfüllen.

Die Fristen

Bei Pflichtveranlagung ist der 31. Juli des Folgejahres der Stichtag. Wer die Erklärung durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein erstellen lässt, hat bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit. Diese Termine sind in den vergangenen Jahren mehrfach verlängert worden, deshalb lohnt der Blick auf die aktuelle Bekanntmachung statt auf eine gemerkte Zahl.

Wer freiwillig abgibt, hat vier Jahre Zeit: die Erklärung für 2026 lässt sich bis Ende 2030 einreichen.

Wenn eine ältere Erklärung unvollständig ist

Das ist der häufigste Fall bei Krypto, weil vielen erst spät klar wird, dass ein Tausch ein Verkauf ist. Dafür gibt es einen geregelten Weg, und es ist nicht derselbe wie das stille Weglassen im nächsten Jahr. Was gilt und wo die Grenze zur Selbstanzeige verläuft, steht in Verjährung und Nacherklärung.

Warum das ab 2026 anders wiegt

Seit dem 1. Januar 2026 melden Krypto-Dienstleister ihre Nutzer und deren Transaktionen an die Finanzverwaltung. Eine Erklärung ohne Krypto steht damit neben einer Meldung, die Krypto zeigt, und die Differenz ist maschinell sichtbar. Einzelheiten in Was das Finanzamt sehen will.

Dieser Text erklärt, wie blockbilanz rechnet, und ersetzt keine Steuerberatung. Für deinen Einzelfall gilt, was dein Steuerberater oder dein Finanzamt sagt.

FAQ

Häufige Fragen dazu

Ich habe nur gekauft und liegen lassen. Muss ich etwas angeben?
Nein. Der Kauf allein ist kein steuerlicher Vorgang und gehört in keine Zeile. Erst ein Abgang, also Verkauf, Tausch, Bezahlen oder Gebühr, oder ein Zufluss wie Staking löst etwas aus.
Mein Gewinn liegt unter 1.000 Euro. Kann ich es weglassen?
Die Gewinne gehören in die Anlage SO. Ob die Freigrenze greift, prüft das Finanzamt anhand deiner Zahlen. Wer nichts einträgt, lässt es die Prüfung gar nicht erst geben.
Muss ich Verkäufe nach über einem Jahr angeben?
Sie sind nicht steuerbar und gehören nicht in die Anlage SO. Bei einer Nachfrage musst du aber belegen können, dass die Frist abgelaufen war, also Anschaffungs- und Verkaufsdatum der betroffenen Coins nachweisen.
Bis wann muss die Erklärung abgegeben sein?
Bei Pflichtveranlagung bis zum 31. Juli des Folgejahres, mit steuerlicher Beratung deutlich später. Wer freiwillig abgibt, hat vier Jahre Zeit. Die genauen Termine verschieben sich gelegentlich, deshalb im Zweifel beim Finanzamt nachsehen.
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