Die Frage hat zwei Ebenen: Muss ich wegen Krypto eine Erklärung abgeben, und was muss darin stehen. Beides hängt nicht davon ab, ob am Ende Steuer anfällt.
Frage eins: Muss ich überhaupt eine Steuererklärung abgeben? Viele Arbeitnehmer sind dazu nicht verpflichtet und geben freiwillig ab, weil es Geld zurückbringt.
Frage zwei: Was muss hinein, wenn ich abgebe? Diese Frage stellt sich unabhängig von der ersten, und die Antwort auf sie hängt nicht davon ab, ob am Ende Steuer entsteht.
Krypto-Einkünfte machen aus einer freiwilligen Erklärung eine Pflicht, sobald die Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten wurde, zusammen mehr als 410 Euro im Jahr betragen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). In diese Grenze fallen Krypto-Gewinne genauso wie Mieteinnahmen oder Honorare aus einer Nebentätigkeit.
Für Selbständige, Vermieter und alle anderen, die ohnehin zur Abgabe verpflichtet sind, ändert Krypto nichts an der Pflicht, sondern nur am Inhalt.
Drei Fälle, die regelmäßig falsch eingeschätzt werden.
Gewinne unterhalb der Freigrenze. Die 1.000 Euro sind das Ergebnis einer Rechnung: alle Veräußerungen innerhalb der Jahresfrist, saldiert. Diese Rechnung ist Teil der Erklärung, nicht eine Vorprüfung, die du für das Finanzamt erledigst. Die Zahlen gehören in die Anlage SO, auch wenn am Ende null Steuer steht.
Ein Jahr mit Verlust. Ein Verlust ist erst dann etwas wert, wenn er festgestellt ist. Wer ein schlechtes Jahr nicht erklärt, verliert die Verrechnung mit künftigen Gewinnen; nachholen lässt sich das später nur begrenzt. Mehr dazu in Krypto-Verluste verrechnen.
Staking und Lending. Diese Zuflüsse sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG mit einer eigenen Freigrenze von 256 Euro und einer eigenen Zeile. Sie sind kein Teil der Veräußerungsrechnung und lassen sich nicht mit ihr saldieren.
Der letzte Punkt hat einen Haken: Nicht steuerbar heißt nicht unbelegt. Wenn das Finanzamt nachfragt, warum ein Zufluss von 40.000 Euro auf dem Konto nicht in der Erklärung auftaucht, musst du zeigen können, dass die Coins länger als ein Jahr gehalten wurden. Das setzt dieselben Daten voraus wie eine steuerpflichtige Veräußerung.
| Was | Wohin |
|---|---|
| Gewinne und Verluste aus Verkauf und Tausch | Anlage SO, Abschnitt zu privaten Veräußerungsgeschäften |
| Staking, Lending und ähnliche Zuflüsse | Anlage SO, Abschnitt zu sonstigen Leistungen |
| Nachweise | als Anlage zur Erklärung, wenn angefordert oder wenn die Zahlen erklärungsbedürftig sind |
Welche Zahl genau in welche Zeile wandert, steht in Anlage SO ausfüllen.
Bei Pflichtveranlagung ist der 31. Juli des Folgejahres der Stichtag. Wer die Erklärung durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein erstellen lässt, hat bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit. Diese Termine sind in den vergangenen Jahren mehrfach verlängert worden, deshalb lohnt der Blick auf die aktuelle Bekanntmachung statt auf eine gemerkte Zahl.
Wer freiwillig abgibt, hat vier Jahre Zeit: die Erklärung für 2026 lässt sich bis Ende 2030 einreichen.
Das ist der häufigste Fall bei Krypto, weil vielen erst spät klar wird, dass ein Tausch ein Verkauf ist. Dafür gibt es einen geregelten Weg, und es ist nicht derselbe wie das stille Weglassen im nächsten Jahr. Was gilt und wo die Grenze zur Selbstanzeige verläuft, steht in Verjährung und Nacherklärung.
Seit dem 1. Januar 2026 melden Krypto-Dienstleister ihre Nutzer und deren Transaktionen an die Finanzverwaltung. Eine Erklärung ohne Krypto steht damit neben einer Meldung, die Krypto zeigt, und die Differenz ist maschinell sichtbar. Einzelheiten in Was das Finanzamt sehen will.
Dieser Text erklärt, wie blockbilanz rechnet, und ersetzt keine Steuerberatung. Für deinen Einzelfall gilt, was dein Steuerberater oder dein Finanzamt sagt.