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Krypto-Nachfrage vom Finanzamt: so antwortest du

Die meisten Nachfragen zu Krypto sind Routine und lassen sich mit den Unterlagen beantworten, die ohnehin vorliegen. Entscheidend ist, was du schickst und was nicht.

Veröffentlicht am 23. September 2026, zuletzt geprüft am 3. Oktober 2026

Was für ein Schreiben ist das

Nicht jede Post vom Finanzamt ist dasselbe, und die Unterscheidung bestimmt den Ton deiner Antwort.

Das Auskunftsersuchen. Der Regelfall. Der Sachbearbeiter hat eine konkrete Frage zu deiner Erklärung und setzt eine Frist. Das ist kein Verfahren gegen dich, sondern die normale Sachverhaltsermittlung.

Die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen. Eine Stufe konkreter. Gefragt sind bestimmte Belege, keine Erläuterung.

Die Prüfungsanordnung. Eine Außenprüfung wird angekündigt. Ab hier ist ein Berater keine Frage des Komforts mehr, und eine Selbstanzeige ist nach der Bekanntgabe gesperrt.

Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Ab hier gilt, dass du nicht mehr zur Mitwirkung verpflichtet bist, sondern schweigen darfst. Und ab hier antwortest du nicht ohne anwaltliche Begleitung.

Die drei Fragen, die fast immer kommen

Woher stammen die Zuflüsse auf dem Bankkonto? Das ist der häufigste Auslöser überhaupt. Eine Auszahlung von einer Börse auf ein deutsches Konto fällt auf, und das Finanzamt will wissen, was dahintersteht. Die Antwort ist der Bericht: welcher Verkauf, welche Anschaffung, welche Frist.

Welche Wallets und Börsen gehören dir? Seit 2026 melden Anbieter ihre Nutzer, und die Meldung nennt Konten, die du in der Erklärung vielleicht nicht erwähnt hast. Wer eine Quellenliste im Bericht hat, beantwortet das in einem Satz.

Warum taucht ein Verkauf nicht in der Anlage SO auf? Meist, weil er nach Ablauf der Jahresfrist stattfand und damit nicht steuerbar ist. Das musst du belegen können, und dafür brauchst du Anschaffungs- und Verkaufsdatum der betroffenen Coins.

Was du schuldest

§ 90 AO verpflichtet dich zur Mitwirkung: Du hast den Sachverhalt vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die dir bekannten Beweismittel anzugeben.

Bei Auslandssachverhalten geht die Pflicht weiter. Nach § 90 Abs. 2 AO musst du den Sachverhalt aufklären und die Beweismittel beschaffen, und du kannst dich nicht darauf zurückziehen, dass eine ausländische Börse dir nichts herausgibt. Bei Krypto ist das der Normalfall.

Was du nicht schuldest, ist eine steuerliche Würdigung. Du legst den Sachverhalt dar und deine Rechnung. Ob das Finanzamt daraus dieselbe Schlussfolgerung zieht, ist dessen Aufgabe.

Wie eine gute Antwort aussieht

Kurz, auf die Frage bezogen, mit Beleg.

  • Die Frage direkt beantworten. Ein Satz, der sagt, worum es sich handelt. Drei Absätze Kontext sind keine Antwort.
  • Den Beleg beilegen, auf dem die Antwort steht, und die Stelle benennen. Ein PDF mit zweihundert Zeilen hilft nur, wenn du sagst, welche Zeile gemeint ist.
  • Die Methode nennen, wenn die Zahl ohne sie nicht nachvollziehbar ist: FIFO je Wallet, Bewertung über die Gegenseite beim Tausch, Kurs so genau wie die beste Quelle mit der Genauigkeit am Vorgang (etwa auf 5 Minuten, auf die Stunde oder auf den Tag).
  • Unsicherheiten offen benennen. Eine Schätzung, die du selbst kennzeichnest, ist eine Position. Eine, die der Prüfer findet, ist ein Anlass, alles andere ebenfalls zu prüfen.
  • Die Frist einhalten oder rechtzeitig um Verlängerung bitten. Beides ist unproblematisch, ein Verstreichenlassen nicht.

Was du nicht tust: ungefragt den kompletten Datenbestand mitschicken. Jede zusätzliche Seite ist ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt, und der Sachbearbeiter hat nach anderem gefragt.

Wenn du nicht antwortest

Dann schätzt das Finanzamt nach § 162 AO. Die Schätzung muss schlüssig und wirtschaftlich möglich sein, sie darf sich aber am oberen Rand bewegen, wenn du die Unsicherheit verursacht hast.

Bei Krypto heißt das in der Praxis: Zuflüsse werden als Gewinn behandelt, Anschaffungskosten mit null angesetzt, Haltefristen nicht unterstellt. Gegen eine Schätzung hilft nur, den Sachverhalt nachzureichen, und dann bist du an derselben Stelle wie vorher, nur mit einem Bescheid im Rücken und einer laufenden Einspruchsfrist.

Wann der Berater dazugehört

Bei einer einzelnen Sachfrage zum laufenden Jahr geht es meist ohne. Ab diesen Punkten nicht mehr:

  • Es geht um mehrere zurückliegende Jahre.
  • In der Erklärung fehlten Vorgänge, und das fällt jetzt auf.
  • Eine Prüfung wird angekündigt oder ein Strafverfahren eingeleitet.
  • Die Summen sind so hoch, dass eine falsche Einordnung teurer wird als die Beratung.

Was dann gilt und wo die Grenze zwischen Berichtigung und Selbstanzeige verläuft, steht in Verjährung und Nacherklärung. Was eine Kanzlei von dir braucht, um überhaupt anfangen zu können, steht in Unterlagen für die Kanzlei.

Dieser Text erklärt, wie blockbilanz rechnet, und ersetzt keine Steuerberatung. Für deinen Einzelfall gilt, was dein Steuerberater oder dein Finanzamt sagt.

FAQ

Häufige Fragen dazu

Muss ich auf ein Auskunftsersuchen antworten?
Ja. § 90 AO verpflichtet dich zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts. Wer nicht antwortet, bekommt in der Regel eine Schätzung, und die fällt selten günstig aus.
Soll ich gleich alles schicken, was ich habe?
Nein. Beantworte die gestellte Frage vollständig und belege sie. Ungefragt hunderte Seiten Rohdaten mitzuschicken erzeugt neue Fragen zu Vorgängen, nach denen niemand gefragt hat.
Was ist eine Schätzung nach § 162 AO?
Wenn Angaben fehlen oder unzureichend sind, darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Es muss dabei plausibel bleiben, orientiert sich aber am oberen Rand des Möglichen, wenn du die Unsicherheit verursacht hast.
Ab wann brauche ich einen Steuerberater?
Sobald es um mehrere zurückliegende Jahre geht, sobald von Steuerstrafrecht die Rede ist oder sobald eine Betriebsprüfung angekündigt wird. Bei einer einzelnen Sachfrage zu einem laufenden Jahr geht es meist ohne.
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