Die meisten Nachfragen zu Krypto sind Routine und lassen sich mit den Unterlagen beantworten, die ohnehin vorliegen. Entscheidend ist, was du schickst und was nicht.
Nicht jede Post vom Finanzamt ist dasselbe, und die Unterscheidung bestimmt den Ton deiner Antwort.
Das Auskunftsersuchen. Der Regelfall. Der Sachbearbeiter hat eine konkrete Frage zu deiner Erklärung und setzt eine Frist. Das ist kein Verfahren gegen dich, sondern die normale Sachverhaltsermittlung.
Die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen. Eine Stufe konkreter. Gefragt sind bestimmte Belege, keine Erläuterung.
Die Prüfungsanordnung. Eine Außenprüfung wird angekündigt. Ab hier ist ein Berater keine Frage des Komforts mehr, und eine Selbstanzeige ist nach der Bekanntgabe gesperrt.
Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Ab hier gilt, dass du nicht mehr zur Mitwirkung verpflichtet bist, sondern schweigen darfst. Und ab hier antwortest du nicht ohne anwaltliche Begleitung.
Woher stammen die Zuflüsse auf dem Bankkonto? Das ist der häufigste Auslöser überhaupt. Eine Auszahlung von einer Börse auf ein deutsches Konto fällt auf, und das Finanzamt will wissen, was dahintersteht. Die Antwort ist der Bericht: welcher Verkauf, welche Anschaffung, welche Frist.
Welche Wallets und Börsen gehören dir? Seit 2026 melden Anbieter ihre Nutzer, und die Meldung nennt Konten, die du in der Erklärung vielleicht nicht erwähnt hast. Wer eine Quellenliste im Bericht hat, beantwortet das in einem Satz.
Warum taucht ein Verkauf nicht in der Anlage SO auf? Meist, weil er nach Ablauf der Jahresfrist stattfand und damit nicht steuerbar ist. Das musst du belegen können, und dafür brauchst du Anschaffungs- und Verkaufsdatum der betroffenen Coins.
§ 90 AO verpflichtet dich zur Mitwirkung: Du hast den Sachverhalt vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die dir bekannten Beweismittel anzugeben.
Bei Auslandssachverhalten geht die Pflicht weiter. Nach § 90 Abs. 2 AO musst du den Sachverhalt aufklären und die Beweismittel beschaffen, und du kannst dich nicht darauf zurückziehen, dass eine ausländische Börse dir nichts herausgibt. Bei Krypto ist das der Normalfall.
Was du nicht schuldest, ist eine steuerliche Würdigung. Du legst den Sachverhalt dar und deine Rechnung. Ob das Finanzamt daraus dieselbe Schlussfolgerung zieht, ist dessen Aufgabe.
Kurz, auf die Frage bezogen, mit Beleg.
Was du nicht tust: ungefragt den kompletten Datenbestand mitschicken. Jede zusätzliche Seite ist ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt, und der Sachbearbeiter hat nach anderem gefragt.
Dann schätzt das Finanzamt nach § 162 AO. Die Schätzung muss schlüssig und wirtschaftlich möglich sein, sie darf sich aber am oberen Rand bewegen, wenn du die Unsicherheit verursacht hast.
Bei Krypto heißt das in der Praxis: Zuflüsse werden als Gewinn behandelt, Anschaffungskosten mit null angesetzt, Haltefristen nicht unterstellt. Gegen eine Schätzung hilft nur, den Sachverhalt nachzureichen, und dann bist du an derselben Stelle wie vorher, nur mit einem Bescheid im Rücken und einer laufenden Einspruchsfrist.
Bei einer einzelnen Sachfrage zum laufenden Jahr geht es meist ohne. Ab diesen Punkten nicht mehr:
Was dann gilt und wo die Grenze zwischen Berichtigung und Selbstanzeige verläuft, steht in Verjährung und Nacherklärung. Was eine Kanzlei von dir braucht, um überhaupt anfangen zu können, steht in Unterlagen für die Kanzlei.
Dieser Text erklärt, wie blockbilanz rechnet, und ersetzt keine Steuerberatung. Für deinen Einzelfall gilt, was dein Steuerberater oder dein Finanzamt sagt.