Wer zum ersten Mal Krypto in der Steuererklärung angeben muss, sucht meist nach einem Satz und findet zwanzig Sonderfälle. Dieser Text ordnet die Regeln einmal von oben: was besteuert wird, in welchem Topf es landet und was 2026 dazugekommen ist.
Die wichtigste Weichenstellung steht nicht im Gesetz zu Krypto, sondern in der Einordnung: Die Kryptowerte, die die meisten halten, sind für Privatpersonen kein Kapitalvermögen, sondern ein anderes Wirtschaftsgut, vergleichbar mit Gold oder einem Oldtimer.
Das ist nicht nur Verwaltungsauffassung. Der Bundesfinanzhof hat es am 14. Februar 2023 entschieden (IX R 3/22): Currency Token gehören zu den anderen Wirtschaftsgütern im Sinn des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, sie werden angeschafft, wenn man sie gegen Euro, eine Fremdwährung oder andere virtuelle Währungen erwirbt, und veräußert, wenn man sie zurücktauscht. Damit steht die Einordnung höchstrichterlich fest.
Das BMF-Schreiben unterscheidet drei Arten (Rn. 3). Currency oder Payment Token sind Tauschmittel, dazu gehören Bitcoin und Ether. Utility Token verbriefen ein Nutzungsrecht. Security Token sind ihrer Funktion nach mit Wertpapieren vergleichbar, und bei ihnen kann tatsächlich § 20 EStG greifen, also Kapitalvermögen mit Abgeltungsteuer (Rn. 82). Dieser Text handelt von der ersten Gruppe.
Daraus folgt fast alles Weitere:
Krypto-Einkünfte fallen in zwei verschiedene Vorschriften, und die beiden rechnen unterschiedlich.
Topf eins: die Veräußerung. Verkaufst oder tauschst du Kryptowerte innerhalb eines Jahres nach dem Kauf, ist der Gewinn ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Nach einem Jahr ist der Vorgang nicht mehr steuerbar. Die Freigrenze in diesem Topf liegt bei 1.000 Euro im Jahr.
Topf zwei: die laufenden Erträge. Staking-Rewards, Lending-Zinsen und ähnliche Zuflüsse sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, bewertet zum Kurs am Tag des Zuflusses. Hier liegt die Freigrenze bei 256 Euro im Jahr, und sie ist von der anderen unabhängig.
Der häufigste Fehler in beide Richtungen: die 1.000 Euro auf Staking anwenden oder die 256 Euro auf Verkäufe. Es sind zwei getrennte Rechnungen, die erst in der Steuererklärung nebeneinander stehen.
Weit mehr, als die meisten erwarten. Ein steuerlich relevanter Abgang ist:
Kein Abgang ist dagegen der Transfer zwischen zwei eigenen Adressen. Die Coins behalten ihr Anschaffungsdatum, und die Jahresfrist läuft weiter. Wie die beiden Seiten eines Tauschs bewertet werden und warum FIFO je Wallet greift, steht in Die Krypto-Haltefrist.
Der Gewinn aus Topf eins und die Erträge aus Topf zwei werden zu deinem übrigen Einkommen addiert und mit dem persönlichen Satz versteuert. Weil der Tarif progressiv ist, liegt der Krypto-Gewinn immer oben auf: er wird mit dem höchsten Satz belastet, den du in diesem Jahr erreichst. Wie sich das rechnet, steht in Der Krypto-Steuersatz.
Verluste bleiben in ihrem Topf. Ein Verlust aus einem Verkauf innerhalb der Frist mindert nur Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, im selben Jahr, ein Jahr zurück oder unbegrenzt nach vorn. Mit Arbeitslohn oder Aktiengewinnen lässt er sich nicht verrechnen; die Einzelheiten stehen in Krypto-Verluste verrechnen.
Zum 1. Januar 2026 hat Deutschland die europäische Richtlinie DAC8 und den internationalen Meldestandard CARF umgesetzt. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, also Börsen und Verwahrer, melden ihre Nutzer und deren Transaktionen an die Finanzverwaltung, die die Daten mit den Erklärungen abgleicht und international austauscht.
An den Steuerregeln ändert das nichts. Es ändert die Lage: Bis 2025 war eine unvollständige Erklärung ein Risiko, das oft niemand bemerkte. Ab 2026 liegt dem Finanzamt eine zweite Quelle vor. Was daraus für einen Bericht folgt, steht in Was das Finanzamt sehen will.
| Frage | Veräußerung (§ 23 EStG) | Laufende Erträge (§ 22 Nr. 3 EStG) |
|---|---|---|
| Typischer Fall | Verkauf, Tausch, Bezahlen | Staking, Lending |
| Bewertung | Erlös minus Anschaffungskosten | Kurs am Tag des Zuflusses |
| Frist | steuerfrei nach einem Jahr | keine Frist, sofort steuerpflichtig |
| Freigrenze | 1.000 Euro im Jahr | 256 Euro im Jahr |
| Steuersatz | persönlicher Satz | persönlicher Satz |
| Verluste verrechenbar mit | nur gleichartigen Gewinnen | nur gleichartigen Einkünften |
Die Rechnung selbst ist nicht schwer. Schwer ist die Datenlage: Der Gewinn eines einzelnen Verkaufs steht erst fest, wenn die Anschaffung der verkauften Coins bekannt ist, und die liegt oft Jahre zurück, auf einer anderen Börse oder in einer Wallet, die es nicht mehr gibt.
Deshalb beginnt die Krypto-Steuererklärung nicht mit dem Formular, sondern mit der Vollständigkeit: alle Wallets, alle Börsen, alle Jahre. Erst danach lohnt die Frage, welche Zahl in welche Zeile der Anlage SO gehört, und die beantwortet Anlage SO ausfüllen.
Dieser Text erklärt, wie blockbilanz rechnet, und ersetzt keine Steuerberatung. Für deinen Einzelfall gilt, was dein Steuerberater oder dein Finanzamt sagt.